Sachverhalt
A. A._____ reichte am 2. März 2026 beim Vermittleramt Plessur ein Schlichtungsgesuch (Proz. Nr. VA_021/26) gegen die Schweizerische Post AG bzw. die Post CH Netz AG (nachfolgend: Post) ein. Darin beantragte er unter anderem Schadenersatz sowie die Feststellung, dass die Post ihre gesetzliche Beförderungspflicht verletzt habe. Zeitgleich beantragte er beim Regionalgericht Plessur die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. B. Mit Entscheid vom 4. März 2026 wies das Regionalgericht Plessur das Ge- such von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Proz. Nr. 135-2026-199). C. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 6. März 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Mit Urteil vom 26. März 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab (ZR2 26 7). Dieses Urteil blieb unangefochten. D. Am 7. April 2026 reichte A._____ erneut ein Schlichtungsgesuch (Proz. Nr. VA_049/26) beim Vermittleramt Plessur ein, in welchem er unter anderem Schadenersatz und eine Genugtuung von der Post beantragte. Auf Nachfrage des Vermittleramts erklärte A._____, dass es sich dabei um ein neues Schlichtungsgesuch handle und das ursprüngliche Gesuch (Proz. Nr. VA_021/26) zurückgezogen werde. In der Folge schrieb das Vermittleramt Plessur das ursprüngliche Verfahren (Proz. Nr. VA_021/26) ab. E. Am 20. April 2026 beantragte A._____ beim Regionalgericht Plessur die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das neue Verfahren (Proz. Nr. VA_049/26). Mit Entscheid vom 18. Mai 2026 wies das Regionalgericht Plessur das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. F. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Mai 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er stellte darin folgendes Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 18. Mai 2026 (Proz. Nr. 135-2026-357) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Schlichtungsverfahren vor dem Vermittleramt Plessur (Proz. Nr. VA_049/26) sowie für allfällige Folgeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ff. ZPO vollumfänglich zu bewilligen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung, die im URP-Gesuch vom 20. April 2026 ausgewiesenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu
3 / 8 berücksichtigen und die Nicht-Aussichtslosigkeit anhand der vorgelegten Beweismittel zu prüfen. 4. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 5. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. 6. Die Beschwerde sei angesichts des bevorstehenden Schlichtungstermins vom 9. Juli 2026 und der Kostenvorschussfrist vom
24. Juni 2026 mit der gebotenen Dringlichkeit zu behandeln. G. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 28 September 2015 E. 4.4.2; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechts- pflege im Zivilprozess, 2019, N. 936 ff. m.w.H.). Weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 117 ff. ZPO verlangen, dass nach Abweisung eines ersten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden kann (Urteile des Bundesgerichts 4A_380/2024 vom 11. September 2024 E. 1.3,
4 / 8 5A_521/2021 vom 28. April 2022 E. 3.1, 4A_375/2020 vom 23. September 2020 E. 3.1, 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2; je m.H.). 2.3. Ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts hat den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung nur Anspruch besteht, wenn die gesuchstellende Partei erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht somit bei Vorliegen sog. unechter Noven (Urteile des Bundesgerichts 4A_380/2024 vom 11. September 2024 E. 1.3.1, 5A_837/2023 vom
10. Januar 2024 E. 3.2.3, 5A_521/2021 vom 28. April 2022 E. 3.1, 4A_375/2020 vom 23. September 2020 E. 3.1, 5A_886/2017 vom 20. März 2018 E. 3.3.2, 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2, 5D_112/2015 vom 28. September 2015 E. 4.4.2, 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2; 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4, 6B_569/2017 vom 12. Juli 2017 E. 2; je m.H.; vgl. auch BGE 136 II 177 E. 2.1). 2.4. Anders verhält es sich bei einem neuen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund geänderter Verhältnisse. Dessen Zulässigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Entscheid über die Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als prozessleitender Entscheid nur formell, jedoch nicht materiell in Rechtskraft erwächst. Ein neues Gesuch ist zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert haben. Es ist somit auf der Basis echter Noven möglich (Urteil des Bundesgerichts 4A_380/2024 vom 11. September 2024 E. 1.3.2 m.w.H.). 3.1. Vorliegend wurde mit erstinstanzlichem Entscheid vom 4. März 2026 resp. mit Urteil vom 26. März 2026 (ZR2 26 7) ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. In der Folge hat der Beschwerdeführer ein neues – nahezu identisches
– Schlichtungsgesuch eingereicht und sein ursprüngliches zurückgezogen. Zwar hat er die gestellten Rechtsbegehren leicht modifiziert. So verlangt er neu nicht mehr explizit die Feststellung, dass die Post ihre gesetzliche Beförderungspflicht verletzt habe. Auch die Höhe der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung wurde nach unten korrigiert (vgl. VA-act. 1 [VA_021/26] und VA-act. 1 [VA_049/26]). Im Kern sind sein Anliegen und die Begründung aber gleich geblieben. Dabei ist festzuhalten, dass die an eine Neubeurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend E. 2) nicht dadurch
5 / 8 umgangen werden können, indem ein neues – identisches – Schlichtungsgesuch eingereicht wird. Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers eine erneute Prüfung des bereits abgelehnten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege rechtfertigen. 3.2. In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob unechte Noven vorliegen, welche eine Wiedererwägung rechtfertigen. Die einzigen neuen Beweismittel, welche als unechte Noven zu qualifizieren wären, sind eine Bestätigung des Regionalen Sozialdiensts B._____ vom 10. Februar 2026 (RG-act. II/1/1) und eine E-Mail der Postkommission (PostCom) vom 27. Februar 2026 (RG-act. II/1/5). Das Schreiben des Regionalen Sozialdiensts betrifft ausschliesslich die Frage der Mittellosigkeit (vgl. nachstehend E. 3.4), während die E-Mail der PostCom einzig festhält, dass man die Vorwürfe bei der Post abklären werde und sich teilweise als nicht zuständig erachtet. Wie bereits im Urteil ZR2 26 7 festgehalten, ist zwischen dem privatrechtlichen Verhältnis zwischen der Post und dem Beschwerdeführer als Kunde sowie den öffentlich-rechtlichen Ansprüchen aus dem gesetzlichen Grundversorgungsauftrag zu unterscheiden. Die von der PostCom in Aussicht gestellte Klärung betreffend Sicherstellung der Grundversorgung hat keine direkten Auswirkungen auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch nirgends geltend gemacht, ob und inwiefern es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diese unechten Noven bereits im ersten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorzubringen. Eine Wiedererwägung aufgrund unechter Noven scheidet daher aus. 3.3. Im Sinne eines echten Novums liegt einzig eine E-Mail der PostCom vom
11. März 2026 vor (RG-act. II/1/5). Darin wird in erster Linie der ohnehin schon bekannte Sachverhalt nochmals festgehalten, nämlich dass ein Postbote die Briefe aus dem unbeschrifteten Briefkasten herausgenommen hat und diese dabei teilweise zerknittert/beschädigt wurden. Eine Erklärung, wie die Briefe in den unbeschrifteten Briefkasten gelangt seien, habe die Post nicht. Zusammengefasst enthält das Schreiben keine wesentlichen neuen Tatsachen. Die Verhältnisse haben sich seit dem Entscheid über das erste Gesuch somit nicht derart (erheblich) verändert, dass sich eine erneute Prüfung rechtfertigen würde. Richtigerweise hätte die Vorinstanz also gar nicht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eintreten dürfen (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 782; Urteil des Bundesgerichts 5D_112/2015 vom 28. September 2015 E. 4.4.3). Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO), weshalb die Rechtsmittelinstanz auch ohne entsprechende Rügen darauf zurückkommen kann bzw. muss (REETZ, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
6 / 8 Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Vorbem. zu den Art. 308–318 N. 17; STÄHLE/ZINGG, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, Art. 60 N. 20e; Urteil des Bundesgerichts 4A_24/2024 vom 23. Mai 2024 E. 3.7). Der angefochtene Entscheid ist daher insofern zu korrigieren, als dass auf das (erneute) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid enthält keine separaten Dispositivziffern. Die Abweisung des Gesuchs wurde in Ziff. 8 festgehalten, weshalb diese Ziffer von Amtes wegen aufzuheben und zu ersetzen ist. Auf die Erwägungen der Vorinstanz, welche im Übrigen nicht an das modifizierte Gesuch angepasst wurden (vgl. act. B.2 Ziff. 6 und 7), braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden. 3.4. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass sich auch in materieller Hinsicht an der Aussichtlosigkeit des Schlichtungsgesuchs nichts geändert hat. Wie bereits im Urteil ZR2 26 7 festgehalten wurde, liegen weder ein Schaden noch eine immaterielle Unbill vor. Zwar sind einige Briefe leicht zerknüllt und ein Brief teilweise eingerissen (vgl. Beilage 3 zum Schlichtungsgesuch). Ob dies tatsächlich zu einer Vermögensminderung des Beschwerdeführers geführt hat, ist indes höchst fraglich. Ohnehin wäre die Aussichtslosigkeit auch dann zu bejahen, wenn der eingerissene Brief als Schaden qualifiziert würde, da dieser (allfällige) Schaden im Vergleich zur eingeklagten Forderung verschwindend gering wäre und die Aussichtslosigkeit auch bei einer offensichtlich übersetzten Forderung bzw. bei einem massiven Überklagen anzunehmen ist (BGE 142 III 138 E. 5.7 m.V.a. Urteil des Bundesgerichts 4D_102/2011 vom 12. März 2012 E. 6.1). Für die Zusprechung einer Genugtuung müsste sodann eine durch Körper- oder Persönlichkeitsverletzung verursachte immaterielle Unbill vorliegen (Art. 47 und 49 OR). Eine solche ist nicht erkennbar, auch wenn der Beschwerdeführer von einer "Demütigung" und "arglistigen Täuschung" seitens der Post spricht (act. B.3 S. 3). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Mittellosigkeit bzw. die hiergegen vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers muss nicht weiter eingegangen werden. 5.1. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Diese Bestimmung ist auf das kantonale Beschwerdeverfahren indes nicht anwendbar (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.5). 5.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren (act. A.1 Rechtsbegehren Ziff. 4). Da sich seine Beschwerde indes, wie oben aufgezeigt, als
7 / 8 aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO erweist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuweisen. Weiterungen, namentlich zur Mittellosigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Art. 117 lit. a ZPO), erübrigen sich. 5.3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren, d.h. für die Beurteilung der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz, ist in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) in Verbindung mit Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) auf CHF 400.00 festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigung ist keine zuzusprechen. 6. Das vorliegende Urteil ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz der Vorsitzenden der Zweiten zivilrechtlichen Kammer (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO; Art. 38 Abs. 3 GOG). 7. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an das Bundesgericht richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110). Dabei qualifiziert das Bundesgericht Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, auch wenn sie gleichzeitig wie der Entscheid in der Hauptsache ergehen und/oder es sich wie vorliegend um einen Beschwerdeentscheid betreffend die Verweigerung handelt, als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, die praxisgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Deren Anfechtung folgt dem Rechtsweg in der Hauptsache (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 1.1 f.; 5A_546/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 1 mit Verweis auf BGE 137 III 308 E. 1.1). Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist. Vorliegend geht es in der Hauptsache um eine Leistungsklage, deren Streitwert der Beschwerdeführer (neu) mit CHF 4'800.00 beziffert (act. B.3; VA-act. 1 [VA_049/26]). Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG daher nicht. Dies gilt auch unter Annahme einer Erhöhung des angegebenen Streitwertes um die Rechtsbegehren gemäss Ziffer 3 und 4 im Schlichtungsgesuch (vgl. VA-act. 1 [VA_049/26]).
8 / 8 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 18. Mai 2026 wird in Ziff. 8 von Amtes wegen wie folgt geändert: "8. Auf das Gesuch von A._____ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren gegen die Schweizerische Post AG betreffend Verletzung der Beförderungspflicht, Sachbeschädigung, Falschaussage und Schadenersatz wird nicht eingetreten."
- Das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zulasten von A._____.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 11. Juni 2026 mitgeteilt am 12. Juni 2026 Referenz ZR2 26 21 Instanz Zweite zivilrechtliche Kammer Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitz Fleisch, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 18. Mai 2026, mitgeteilt am 18. Mai 2026 (Proz. Nr. 135-2026-357)
2 / 8 Sachverhalt A. A._____ reichte am 2. März 2026 beim Vermittleramt Plessur ein Schlichtungsgesuch (Proz. Nr. VA_021/26) gegen die Schweizerische Post AG bzw. die Post CH Netz AG (nachfolgend: Post) ein. Darin beantragte er unter anderem Schadenersatz sowie die Feststellung, dass die Post ihre gesetzliche Beförderungspflicht verletzt habe. Zeitgleich beantragte er beim Regionalgericht Plessur die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. B. Mit Entscheid vom 4. März 2026 wies das Regionalgericht Plessur das Ge- such von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Proz. Nr. 135-2026-199). C. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 6. März 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Mit Urteil vom 26. März 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab (ZR2 26 7). Dieses Urteil blieb unangefochten. D. Am 7. April 2026 reichte A._____ erneut ein Schlichtungsgesuch (Proz. Nr. VA_049/26) beim Vermittleramt Plessur ein, in welchem er unter anderem Schadenersatz und eine Genugtuung von der Post beantragte. Auf Nachfrage des Vermittleramts erklärte A._____, dass es sich dabei um ein neues Schlichtungsgesuch handle und das ursprüngliche Gesuch (Proz. Nr. VA_021/26) zurückgezogen werde. In der Folge schrieb das Vermittleramt Plessur das ursprüngliche Verfahren (Proz. Nr. VA_021/26) ab. E. Am 20. April 2026 beantragte A._____ beim Regionalgericht Plessur die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das neue Verfahren (Proz. Nr. VA_049/26). Mit Entscheid vom 18. Mai 2026 wies das Regionalgericht Plessur das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. F. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Mai 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er stellte darin folgendes Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 18. Mai 2026 (Proz. Nr. 135-2026-357) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Schlichtungsverfahren vor dem Vermittleramt Plessur (Proz. Nr. VA_049/26) sowie für allfällige Folgeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ff. ZPO vollumfänglich zu bewilligen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung, die im URP-Gesuch vom 20. April 2026 ausgewiesenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu
3 / 8 berücksichtigen und die Nicht-Aussichtslosigkeit anhand der vorgelegten Beweismittel zu prüfen. 4. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 5. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. 6. Die Beschwerde sei angesichts des bevorstehenden Schlichtungstermins vom 9. Juli 2026 und der Kostenvorschussfrist vom
24. Juni 2026 mit der gebotenen Dringlichkeit zu behandeln. G. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gegen Entscheide des Einzelrichters am Regionalgericht betreffend die Ablehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann gemäss Art. 121 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) Beschwerde an das Obergericht erhoben werden. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 119 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO), sodass darauf einzutreten ist. 1.2. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. 2.1. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Damit wird der verfassungsrechtliche Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV auf Gesetzesstufe gewährleistet. Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.2. Eine Person hat grundsätzlich nur einmal Anspruch darauf, im Rahmen des gleichen Zivilprozesses um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen (Urteile des Bundesgerichts 5A_886/2017 vom 20. März 2018 E. 3.3.2, 5D_112/2015 vom
28. September 2015 E. 4.4.2; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechts- pflege im Zivilprozess, 2019, N. 936 ff. m.w.H.). Weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 117 ff. ZPO verlangen, dass nach Abweisung eines ersten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden kann (Urteile des Bundesgerichts 4A_380/2024 vom 11. September 2024 E. 1.3,
4 / 8 5A_521/2021 vom 28. April 2022 E. 3.1, 4A_375/2020 vom 23. September 2020 E. 3.1, 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2; je m.H.). 2.3. Ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts hat den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung nur Anspruch besteht, wenn die gesuchstellende Partei erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht somit bei Vorliegen sog. unechter Noven (Urteile des Bundesgerichts 4A_380/2024 vom 11. September 2024 E. 1.3.1, 5A_837/2023 vom
10. Januar 2024 E. 3.2.3, 5A_521/2021 vom 28. April 2022 E. 3.1, 4A_375/2020 vom 23. September 2020 E. 3.1, 5A_886/2017 vom 20. März 2018 E. 3.3.2, 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2, 5D_112/2015 vom 28. September 2015 E. 4.4.2, 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2; 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4, 6B_569/2017 vom 12. Juli 2017 E. 2; je m.H.; vgl. auch BGE 136 II 177 E. 2.1). 2.4. Anders verhält es sich bei einem neuen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund geänderter Verhältnisse. Dessen Zulässigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Entscheid über die Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als prozessleitender Entscheid nur formell, jedoch nicht materiell in Rechtskraft erwächst. Ein neues Gesuch ist zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert haben. Es ist somit auf der Basis echter Noven möglich (Urteil des Bundesgerichts 4A_380/2024 vom 11. September 2024 E. 1.3.2 m.w.H.). 3.1. Vorliegend wurde mit erstinstanzlichem Entscheid vom 4. März 2026 resp. mit Urteil vom 26. März 2026 (ZR2 26 7) ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. In der Folge hat der Beschwerdeführer ein neues – nahezu identisches
– Schlichtungsgesuch eingereicht und sein ursprüngliches zurückgezogen. Zwar hat er die gestellten Rechtsbegehren leicht modifiziert. So verlangt er neu nicht mehr explizit die Feststellung, dass die Post ihre gesetzliche Beförderungspflicht verletzt habe. Auch die Höhe der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung wurde nach unten korrigiert (vgl. VA-act. 1 [VA_021/26] und VA-act. 1 [VA_049/26]). Im Kern sind sein Anliegen und die Begründung aber gleich geblieben. Dabei ist festzuhalten, dass die an eine Neubeurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend E. 2) nicht dadurch
5 / 8 umgangen werden können, indem ein neues – identisches – Schlichtungsgesuch eingereicht wird. Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers eine erneute Prüfung des bereits abgelehnten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege rechtfertigen. 3.2. In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob unechte Noven vorliegen, welche eine Wiedererwägung rechtfertigen. Die einzigen neuen Beweismittel, welche als unechte Noven zu qualifizieren wären, sind eine Bestätigung des Regionalen Sozialdiensts B._____ vom 10. Februar 2026 (RG-act. II/1/1) und eine E-Mail der Postkommission (PostCom) vom 27. Februar 2026 (RG-act. II/1/5). Das Schreiben des Regionalen Sozialdiensts betrifft ausschliesslich die Frage der Mittellosigkeit (vgl. nachstehend E. 3.4), während die E-Mail der PostCom einzig festhält, dass man die Vorwürfe bei der Post abklären werde und sich teilweise als nicht zuständig erachtet. Wie bereits im Urteil ZR2 26 7 festgehalten, ist zwischen dem privatrechtlichen Verhältnis zwischen der Post und dem Beschwerdeführer als Kunde sowie den öffentlich-rechtlichen Ansprüchen aus dem gesetzlichen Grundversorgungsauftrag zu unterscheiden. Die von der PostCom in Aussicht gestellte Klärung betreffend Sicherstellung der Grundversorgung hat keine direkten Auswirkungen auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch nirgends geltend gemacht, ob und inwiefern es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diese unechten Noven bereits im ersten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorzubringen. Eine Wiedererwägung aufgrund unechter Noven scheidet daher aus. 3.3. Im Sinne eines echten Novums liegt einzig eine E-Mail der PostCom vom
11. März 2026 vor (RG-act. II/1/5). Darin wird in erster Linie der ohnehin schon bekannte Sachverhalt nochmals festgehalten, nämlich dass ein Postbote die Briefe aus dem unbeschrifteten Briefkasten herausgenommen hat und diese dabei teilweise zerknittert/beschädigt wurden. Eine Erklärung, wie die Briefe in den unbeschrifteten Briefkasten gelangt seien, habe die Post nicht. Zusammengefasst enthält das Schreiben keine wesentlichen neuen Tatsachen. Die Verhältnisse haben sich seit dem Entscheid über das erste Gesuch somit nicht derart (erheblich) verändert, dass sich eine erneute Prüfung rechtfertigen würde. Richtigerweise hätte die Vorinstanz also gar nicht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eintreten dürfen (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 782; Urteil des Bundesgerichts 5D_112/2015 vom 28. September 2015 E. 4.4.3). Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO), weshalb die Rechtsmittelinstanz auch ohne entsprechende Rügen darauf zurückkommen kann bzw. muss (REETZ, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
6 / 8 Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Vorbem. zu den Art. 308–318 N. 17; STÄHLE/ZINGG, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, Art. 60 N. 20e; Urteil des Bundesgerichts 4A_24/2024 vom 23. Mai 2024 E. 3.7). Der angefochtene Entscheid ist daher insofern zu korrigieren, als dass auf das (erneute) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid enthält keine separaten Dispositivziffern. Die Abweisung des Gesuchs wurde in Ziff. 8 festgehalten, weshalb diese Ziffer von Amtes wegen aufzuheben und zu ersetzen ist. Auf die Erwägungen der Vorinstanz, welche im Übrigen nicht an das modifizierte Gesuch angepasst wurden (vgl. act. B.2 Ziff. 6 und 7), braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden. 3.4. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass sich auch in materieller Hinsicht an der Aussichtlosigkeit des Schlichtungsgesuchs nichts geändert hat. Wie bereits im Urteil ZR2 26 7 festgehalten wurde, liegen weder ein Schaden noch eine immaterielle Unbill vor. Zwar sind einige Briefe leicht zerknüllt und ein Brief teilweise eingerissen (vgl. Beilage 3 zum Schlichtungsgesuch). Ob dies tatsächlich zu einer Vermögensminderung des Beschwerdeführers geführt hat, ist indes höchst fraglich. Ohnehin wäre die Aussichtslosigkeit auch dann zu bejahen, wenn der eingerissene Brief als Schaden qualifiziert würde, da dieser (allfällige) Schaden im Vergleich zur eingeklagten Forderung verschwindend gering wäre und die Aussichtslosigkeit auch bei einer offensichtlich übersetzten Forderung bzw. bei einem massiven Überklagen anzunehmen ist (BGE 142 III 138 E. 5.7 m.V.a. Urteil des Bundesgerichts 4D_102/2011 vom 12. März 2012 E. 6.1). Für die Zusprechung einer Genugtuung müsste sodann eine durch Körper- oder Persönlichkeitsverletzung verursachte immaterielle Unbill vorliegen (Art. 47 und 49 OR). Eine solche ist nicht erkennbar, auch wenn der Beschwerdeführer von einer "Demütigung" und "arglistigen Täuschung" seitens der Post spricht (act. B.3 S. 3). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Mittellosigkeit bzw. die hiergegen vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers muss nicht weiter eingegangen werden. 5.1. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Diese Bestimmung ist auf das kantonale Beschwerdeverfahren indes nicht anwendbar (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.5). 5.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren (act. A.1 Rechtsbegehren Ziff. 4). Da sich seine Beschwerde indes, wie oben aufgezeigt, als
7 / 8 aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO erweist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuweisen. Weiterungen, namentlich zur Mittellosigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Art. 117 lit. a ZPO), erübrigen sich. 5.3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren, d.h. für die Beurteilung der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz, ist in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) in Verbindung mit Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) auf CHF 400.00 festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigung ist keine zuzusprechen. 6. Das vorliegende Urteil ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz der Vorsitzenden der Zweiten zivilrechtlichen Kammer (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO; Art. 38 Abs. 3 GOG). 7. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an das Bundesgericht richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110). Dabei qualifiziert das Bundesgericht Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, auch wenn sie gleichzeitig wie der Entscheid in der Hauptsache ergehen und/oder es sich wie vorliegend um einen Beschwerdeentscheid betreffend die Verweigerung handelt, als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, die praxisgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Deren Anfechtung folgt dem Rechtsweg in der Hauptsache (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 1.1 f.; 5A_546/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 1 mit Verweis auf BGE 137 III 308 E. 1.1). Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist. Vorliegend geht es in der Hauptsache um eine Leistungsklage, deren Streitwert der Beschwerdeführer (neu) mit CHF 4'800.00 beziffert (act. B.3; VA-act. 1 [VA_049/26]). Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG daher nicht. Dies gilt auch unter Annahme einer Erhöhung des angegebenen Streitwertes um die Rechtsbegehren gemäss Ziffer 3 und 4 im Schlichtungsgesuch (vgl. VA-act. 1 [VA_049/26]).
8 / 8 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 18. Mai 2026 wird in Ziff. 8 von Amtes wegen wie folgt geändert: "8. Auf das Gesuch von A._____ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren gegen die Schweizerische Post AG betreffend Verletzung der Beförderungspflicht, Sachbeschädigung, Falschaussage und Schadenersatz wird nicht eingetreten." 3. Das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zulasten von A._____. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. [Rechtsmittelbelehrung] 7. [Mitteilungen]